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Information zum neuen P-Konto

Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Die Frist des § 835 ZPO, innerhalb derer Anträge auf Pfändungsschutz oder – neu – auf Aufhebung oder Unwirksamkeit der Pfändung oder auf Umwandlung in ein „P-Konto“ gestellt werden müssen, wird von 2 auf 4 Wochen ab Zustellung der Kontopfändung verlängert.

Damit auch zukünftig genug Zeit verbleibt, die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen einzuleiten, sollte – durch gesonderten Antrag beim Vollstreckungsgericht – beantragt werden, dass diese Frist auch für zukünftige Gutschriften anzuwenden ist.

Pfändungsschutz auf normalem Girokonto

1. Antrag bei Vollstreckungsgericht nach § 833a ZPO (NEU) Aufhebung der Pfändung, oder Antrag, dass Guthaben des Kontos für bis 12 Monate keiner Pfändung (auch zukünftig) unterworfen ist.wenn Nachweis, dass in den letzten 6 Monaten überwiegend nur unpfändbare Bezüge auf Konto eingingen, und glaubhaft gemacht wird, dass in den nächsten 12 Monaten überwiegend nur nicht pfändbare Beträge eingehen. Ab 01.01.2012 ist dies nur noch für Pfändungsschutzkonten (dann:§ 850l ZPO) anwendbar.

Damit auch zukünftig genug Zeit verbleibt, die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen einzuleiten, sollte – durch gesonderten Antrag beim Vollstreckungsgericht – beantragt werden, dass diese Frist auch für zukünftige Gutschriften anzuwenden ist.

2. bisheriger Pfändungsschutz
Der bisherige Pfändungsschutz des alten § 850k ZPO bleibt bis 31.12.2011 (über § 850l ZPO) wirksam und tritt dann außer Kraft.

3. Umwandlung in P-Konto (NEU)
Nach § 850k Abs.7 ZPO hat jeder Kunde das Recht zu erklären, dass ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Umwandlung wirkt spätestens am 4. Tag nach Erklärung und rückwirkend, falls innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung erfolgt. 

Pfändungsschutz auf Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (Stand 01.07.2017)

 

1. grundsätzlicher Freibetrag - § 850k Abs. 1 ZPO
Auf einem P-Konto besteht automatischer Pfändungsschutz für den Freibetrag entsprechend § 850 c Abs.1 Satz 1 ZPO- zur Zeit Euro 1.133,80- für den jeweiligen Kalendermonat, wobei der nicht verbrauchte Teil des geschützten Guthabens auf den nächsten Monat übertragen werden kann, dort aber – mindestens – verbraucht werden muss. 

2. Erhöhung des Freibetrages mit Bescheinigung - § 850k Abs. 2 ZPO
Ebenfalls nicht von der Pfändung erfasst werden zusätzliche Freibeträge – sofern eine entsprechende Bescheinigung vorliegt: -       Freibeträge für Unterhaltsberechtigte (sofern Unterhalt tatsächlich gewährt wird), bzw. Personen, für die Geldleistungen nach SGB II oder SGB XII durch den Schuldner entgegengenommen werden (z.B. Arbeitslosengeld II  oder  Sozialgeld  für  Mit- glieder der Bedarfsgemeinschaft):   - 1. Person z.Zt. Euro 426,71-       - jede weitere (max.5) z.Zt. Euro 237,73-      

- einmalige Geldleistungen im Sinne der § 54 Abs. 2 und § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I

- Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder (Ausnahme bei Pfändung wegen Unterhaltsforderung). 

 
Für sonstige Zahlungen wie z.B. Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltszahlungen für Kinder ist eine Erhöhung des Freibetrages nicht möglich. Hierfür sollte ein eigenes Konto für das jeweilige Kind eingerichtet werden.

3. notwendige Bescheinigung
Ein Kreditinstitut muss die höheren Freibeträge für Unterhaltsberechtigte, Kindergeld, etc. nur berücksichtigen, wenn diese durch Bescheinigung nachgewiesen sind (§ 850k Abs. 5 ZPO). Ein Nachweis kann durch eine Bescheinigung von Arbeitgeber (Lohnabrechnung), Familienkasse (Nachweis Kindergeldbezug), Sozialleistungsträger (z.B. ARGE) oder einer geeigneten Person (z.B.: Rechtsanwalt) oder einer nach § 305 InsO als geeignet anerkannten Schuldnerberatungsstelle (Musterbescheinigungen sind dort erhältlich) erfolgen. Der im Rahmen einer Bescheinigung nachweisbare Pfändungsfreibetrag bezieht sich jedoch nur auf die unter 2. (bzw. § 850k Abs. 2 ZPO) genannten pauschalen Beträge. Wenn eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann oder aber Zweifel z.B. am Nachweis von Unterhaltsverpflichtungen bestehen, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag gem. § 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO die pfandfreien Beträge bestimmen

4. Antrag bei Vollstreckungsgericht
Wenn  der  Pfändungsfreibetrag  individuell  im Sinne der „Pfändungstabelle“ (§ 850c Abs. 2) bzw. der übrigen Vorschriften der §§ 850 ZPO u.a. festgesetzt werden soll, muss ebenfalls gem. § 850k Abs. 4 ZPO ein Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der vollstreckenden Behörde gestellt werden. Ein solcher Antrag ist immer notwendig, wenn Einkommen in einem lt. Pfändungstabelle pfändbaren Bereich vorliegt und geschützt werden soll. Dies auch, falls Arbeitseinkommen zuvor bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde. 

Beispiel:
(jeweils zuzüglich Kindergeld) Nettoeinkommen: 2.000,- €, verheiratet, 1 Kind:
Freibetrag lt. evtl. Bescheinigung: 1.133,80 € + 426,71 € + 237,73 € = 1.798,24 €
Freibetrag lt. Pfändungstabelle / Beschluss Vollstreckungsgericht: 2.000,- € - 80,70 € = 1.919,30 €

  

Besonderheiten bei Sozialleistungen und Kindergeld

Auf einem Pfändungsschutzkonto gelten nur die dortigen Schutzvorschriften, d.h. kein automatischer Pfändungsschutz sondern nur im Rahmen des Grundfreibetrages von Euro 1.133,80. Für höhere Sozialleistungen und Kindergeld muss eine Bescheinigung vorgelegt bzw. je nach Höhe der Sozialleistung Schutzantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.  Auf normalem Girokonto waren diese Leistungen noch bis 31.12.2011 automatisch für 14 Tage vor einer Pfändung (§ 55 SGB I bzw. § 76a EStG) geschützt. Seit dem 01.01.2012 traten diese Regelungen außer Kraft und Pfändungsschutz ist nur noch auf einem P-Konto möglich. Eine Verrechnung dieser Leistungen mit überzogenem Kontostand ist jedoch für 14 Tage ab Gutschrift nicht möglich (§ 850k Abs. 6 ZPO).

Weitere Informationen zu Kontopfändungen

In Zweifelsfällen bleibt die Möglichkeit bei Gericht Vollstreckungsschutz zu beantragen. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto umfasst auch Einkommen selbständig tätiger Personen – ansonsten Schutz über § 850 i ZPO. Gläubiger bieten betroffenen Schuldnern oftmals an, eine Pfändung „ruhend“ zu stellen, wenn eine neue Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird. Ob dies im jeweiligen Einzelfall sinnvoll ist, sollten Betroffene unbedingt mit einer Schuldnerberatungsstelle besprechen. Es darf grundsätzlich nur ein P-Konto und dieses nur als Einzelkonto geführt werden.

Materialien und Arbeitshilfen zum neuen P-Konto finden Sie hier.