Ihr Konto ist gepfändet? Das müssen Sie dazu wissen!
Pfändungsschutz für das Konto gibt es ab dem 01.01.2012 nur noch mit einem Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ).
Konnten Sie bisher Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I u. II, Sozialhilfe, Kindergeld, Rente - trotz bestehender Pfändung - innerhalb von 14 Tagen abheben bzw. über diese verfügen, so funktioniert dies ab 01.01.2012 nicht mehr. Sozialleistungen und Arbeitseinkommen sind nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto ab 01.01.2012 geschützt.
Was müssen Sie tun?
Besteht zu Lasten Ihres Kontos eine Pfändung, müssen Sie dringend bei Ihrer Bank beantragen, dass Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.Geht auf Ihrem Girokonto erstmals eine Kontenpfändung ein, sollten Sie umgehend die Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen.
Ihr Geld ist dann geschützt, wenn das Konto vor Ablauf von vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.
Sie haben einen Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Haben Sie mehrere Konten, können Sie nur ein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Führung des Pfändungsschutzkontos wird der Schufa gemeldet. Hierüber soll verhindert werden, dass eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten führt.
Ehegattenkonten sind in Einzelkonten umzuwandeln. Nur Einzelkonten können in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Nach Umwandlung haben Sie einen gesetzlichen Grundfreibetrag in Höhe von 1.133,80 Euro.
Erhalten Sie mehr Geld, so muss es gesondert geschützt werden.
Bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, bei Bezug von Kindergeld sowie von einmaligen Sozialleistungen muss dies der Bank gegenüber belegt werden.
Sind die Belege (z.B. Bewilligungsbescheide) nicht ausreichend, so lassen Sie sich eine gesonderte Bescheinigung durch einen Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter, Familienkasse) oder eine nach Landesrecht anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ausstellen. Eine Liste der für Sie zuständigen Beratungsstellen finden Sie in der linken Navigationsleiste unter "So erreichen Sie uns".
Achtung!
Reichen bei Arbeitseinkommen der Grundfreibetrag sowie eventuelle Erhöhungsbeträge nicht aus, das
Arbeitseinkommen zu schützen, so muss über das für Sie örtlich zuständige Vollstreckungsgericht (Wohnort des Zahlungspflichtigen) eine Anpassung an Ihre persönlichen Verhältnisse beantragt werden.