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Liste der Amtsgerichte im Saarland
Web: www.saarland.de
Amtsgericht Saarbrücken | Außenstelle Sulzbach
Vopeliusstraße 2
66280 Sulzbach
Der nachfolgende Link verweist auf die Seiten des Amtsgerichts Saarbrücken. Dort finden Sie wichtige Hinweise und Formulare zu den verschiedenen Verfahrensarten.
Hinweise und Formulare
Web: www.saarland.de
Hinweise zur Vorbereitung eines Ersttermins
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eine Seite mit zahlreichen Informationen und Hilfeangeboten der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich zu befriedigen. Gleichzeitig kann sich der/die redliche Schuldner/in von seinen/ihren restlichen Schulden befreien (Restschuldbefreiung). Im Verfahren hat der/die Schuldner/in eine Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung.
Nachfolgend soll nur ein kurzer Überblick über den Ablauf des Verfahrens gegeben werden. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Schuldnerberatungsstelle.
Das Verfahren kann jede/r beantragen, der zahlungsunfähig oder unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, d.h. seinen/ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist jedoch unzulässig, wenn dem/der Schuldner/in in den letzten 11 Jahren vor dem Antrag bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde. Je nach Versagungsgrund kann auch bei einer in der Vergangenheit erfolgten Versagung der Restschuldbefreiung der Antrag unzulässig sein. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Schuldnerberatungsstelle.
Selbständige müssen den Antrag auf Regelinsolvenz stellen. Dies gilt auch für ehemals Selbständige, wenn mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind und/oder Forderungen aus Arbeitnehmerverhältnissen (z.B. Löhne, Einkommenssteuer, Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungen) existieren. Auch hier ist die Restschuldbefreiung möglich.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in die nachfolgend beschriebenen Abschnitte:
Vor der Antragstellung beim Insolvenzgericht muss sich der/die Schuldnerin mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einer geeigneten Person (meist Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) um eine Einigung mit allen Gläubiger/innen auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans bemühen. Der Plan enthält einen Vorschlag, wie eine angemessene Schuldenbereinigung unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse herbeigeführt werden kann.
Ist der Einigungsversuch erfolgreich, d.h. alle Gläubiger/innen haben diesem zugestimmt, ist keine Insolvenz erforderlich. Es sind jedoch nur die bekannten Gläubiger/innen erfasst.
Nach Eingang des vollständigen Insolvenzantrags beim Gericht und bei Aussicht auf Erfolg, wird auf der Grundlage des eingereichten Schuldenbereinigungsplans ein zweiter Einigungsversuch unternommen. Wenn die Kopf- und Forderungsmehrheit der Gläubiger/innen diesem Plan zustimmt, kann das Gericht die fehlenden Zustimmungen einzelner Gläubiger/innen ersetzen. Auch hier sind jedoch nur die bekannten Gläubiger/innen erfasst. Ist bereits keine Kopf- und Summenmehrheit im außergerichtlichen Einigungsversuch vorhanden, entfällt i.d.R. dieser Schritt.
Scheitern der/die Einigungsversuch/e, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich der/die Schuldner/in. Verfügt der/die Schuldner/in nicht über die finanziellen Mittel zur Zahlung der Verfahrenskosten, kann er/sie einen Stundungsantrag stellen. Die Kosten werden dann zunächst gestundet und ggf. später aus den pfändbaren Einkommensanteilen während des Verfahrens vorrangig zurückgezahlt. Werden die Kosten nicht getilgt, muss der/die Schuldner/in nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen erneuten Stundungsantrag stellen. Je nach Einkommenssituation kann eine Rate für die Dauer von bis zu 4 Jahren festgesetzt werden. Nach 4 Jahren werden ggf. immer noch nicht getilgte (Rest-)Kosten erlassen.
Bei Verfahrenseröffnung wird vom Gericht ein/e Insolvenzverwalter/in eingesetzt. Diesem tritt der/die Schuldner/in für die Dauer des Verfahrens seinen/ihren pfändbaren Einkommensanteil ab. Aufgabe des/der Insolvenzverwalter/in ist es außerdem ggf. pfändbares Vermögen zu verwerten und eine Insolvenztabelle mit den Forderungen zu erstellen.
Nicht restschuldbefreiungsfähig sind i.d.R. Schadensersatzforderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sprich Straftaten. Seit Juli 2014 außerdem pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt und Forderungen aus Steuerstraftaten nach §§ 370, 373 oder 374 AO. Diese müssen jedoch als solche von dem/der Gläubiger/in beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sein und der/die Schuldner/in bekommt die Möglichkeit dem zu widersprechen. Nicht alle Forderungen aus Straftaten erfüllen auch das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach der Insolvenzordnung. Näheres dazu kann Ihnen die Schuldnerberatung mitteilen.
Ebenso nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind: Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Zahlung verpflichten.
Sie müssen alle diese Forderungen aber dennoch in Ihrem Insolvenzantrag angeben.
Die Restschuldbefreiung kann im eröffneten Verfahren aus nachfolgenden Gründen versagt werden:
Seit dem 01.07.2014 besteht auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit, während des eröffneten Verfahrens einen Insolvenzplan durchzuführen. Beim Insolvenzplan werden Gläubigergruppen gebildet, die über einen vorgelegten Zahlungsplan abstimmen. So kann u.U. ein Vergleich erreicht werden, ohne dass alle Gläubiger/innen zustimmen.
Da hierbei Zahlungen an die unterschiedlichen Gläubigergruppen angeboten werden und zusätzlich die Verfahrenskosten getragen werden müssen, ist dies i.d.R. jedoch nur möglich, wenn Gelder von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden.
Nach Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. Während dieser Zeit muss der/die Schuldner/in Pflichten, sog. Obliegenheiten, nachkommen. Insbesondere muss er/sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweislich um eine solche bemühen. Er/sie darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen, wenn dadurch pfändbares Einkommen erwirtschaften werden kann. Weiterhin muss jeder Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie jeder Einkommenszuwachs dem/der Treuhänder/in und dem Insolvenzgericht angezeigt werden. Eine Erbschaft oder größere Schenkung muss zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden; Spiel-/ Lottogewinne zum vollen Wert. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist jedoch möglich. Zuletzt dürfen keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründet werden.
Hält sich der/die Schuldner/in an die Obliegenheiten, erteilt das Insolvenzgericht i.d.R. 3 Jahre (für Anträge seit dem 01.10.2020) nach Eröffnung des Verfahrens beim Gericht (Punkt 3) die Restschuldbefreiung. Sollten Sie bereits einmal die Restschuldbefreiung nach den neuen Regelungen (für Anträge seit dem 01.10.2020) erhalten haben, beträgt die Laufzeit bei einer erneuten Insolvenz jedoch 5 Jahre.
Insolvenzverfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden dauern i.d.R. 6 Jahre mit der Möglichkeit der Verkürzung auf 5 Jahre (bei Zahlung der Verfahrenskosten) oder 3 Jahre (bei Zahlung der Verfahrenskosten + 35 % der angemeldeten Forderungen).
Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, wurden mit der letzten Änderung der Insolvenzordnung die Laufzeiten zwischen 5 Jahren und 7 Monaten und zwischen 4 Jahren und 10 Monaten gestaffelt verkürzt.
Von der Restschuldbefreiung sind alle Forderungen erfasst, die vor der Eröffnung des Verfahrens begründet wurden (Ausnahme: Eine Forderung wurde als ausgenommene Forderung angemeldet ohne dass ein Widerspruch erfolgt ist).
Verbraucherinsolvenz - In drei Jahren schuldenfrei?
Dieser Link bringt Sie zu www.verbraucherzentrale.de. Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Verbraucherinsolvenz.
Antragsformulare Regelinsolvenz
Dieser Link bringt Sie zu www.saarland.de. Das Amtsgericht Saarbrücken stellt auf seiner Seite die verschiedenen Antragsformulare für die Beantragung des Regelinsolvenzverfahrens zum Download bereit.
Seit dem 01.01.2012 ist Pfändungsschutz bei Kontopfändungen nur noch möglich, wenn ein Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Dies gilt insbesondere auch für alle Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II, Kindergeld, Grundsicherung, Renten), da der frühere grundsätzliche Pfändungsschutz für diese Leistungen nicht mehr besteht.
Es besteht grundsätzlich bei jeder Bank jederzeit, also auch bereits vor Eingang einer Pfändung, ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Nach Eingang einer Kontopfändung kann ein Konto innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Kontopfändung in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt.
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden und sollte daher bereits vorsorglich in 2 Einzelkonten umgewandelt werden, da eine solche Umwandlung nach Eingang einer Pfändung problematisch sein kann.
Die Umwandlung wirkt spätestens am 4. Tag und rückwirkend, falls innerhalb 4 Wochen nach Zustellung der Pfändung erfolgt.
Der Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Auf einem P-Konto besteht automatischer Pfändungsschutz für den Freibetrag entsprechend § 850 c Abs.1 Satz 1 ZPO - zur Zeit (seit 01.07.21) Euro 1.252,64 - für den jeweiligen Kalendermonat.
Eine Überweisung eventuell darüber hinausgehender Beträge an den pfändenden Gläubiger ist erst mit Ablauf des nächsten, auf die Gutschrift folgenden Monats, möglich (§ 835 Abs. 4 und 850k Abs. 1 ZPO).
Ebenfalls nicht von der Pfändung erfasst werden zusätzliche Freibeträge – sofern der Bank hierüber eine sogenannte Bescheinigung vorliegt:
Für sonstige Zahlungen wie z.B. Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltszahlungen für Kinder ist eine Erhöhung des Freibetrages nicht möglich. Hierfür sollte ein eigenes Konto für das jeweilige Kind eingerichtet werden.
Ein Kreditinstitut muss die höheren Freibeträge für Unterhaltsberechtigte, Kindergeld, etc. nur berücksichtigen, wenn diese durch Bescheinigung nachgewiesen sind (§ 850k Abs. 5 ZPO).
Ein Nachweis kann durch eine Bescheinigung von Arbeitgeber (Lohnabrechnung), Familienkasse (Nachweis Kindergeldbezug), Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter) oder einer geeigneten Person (z.B.: Rechtsanwalt) oder einer nach § 305 InsO als „geeignete Stelle“ anerkannten Schuldnerberatungsstelle erfolgen.
Hierzu ist es erforderlich, der genannten Stelle entsprechende Nachweise zur familiären Situation vorzulegen, z.B. aktuelle Meldebescheinigung, Nachweis von Unterhaltszahlungen, aktuelle Einkommensnachweise und Kontoauszüge (Eingang Kindergeld).
Wenn eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann oder aber Zweifel z.B. am Nachweis von Unterhaltsverpflichtungen bestehen, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag gem. § 850 k Abs. 5 Satz 4 ZPO die pfandfreien Beträge bestimmen.
Wenn der Pfändungsfreibetrag im Sinne der „Pfändungstabelle“ (§ 850c Abs. 2) festgesetzt werden soll, muss gem. § 850k Abs. 4 ZPO ein Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der vollstreckenden Behörde gestellt werden.
Dies gilt auch für Nachzahlungen (auch Nachzahlungen von Sozialleistungen oder Kindergeld).
Ein solcher Antrag ist immer notwendig, wenn Einkommen in einem lt. Pfändungstabelle pfändbaren Bereich vorliegt und geschützt werden soll. Dies auch, falls Arbeitseinkommen zuvor bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde (siehe auch: BGH VII ZB 64/10 vom 10.11.2011).
Beispiel: (jeweils zuzüglich Kindergeld)
Nettoeinkommen: 2.200,- verheiratet, 1 Kind
Freibetrag lt. evtl. Bescheinigung:
1.252,64 + 471,44 + 262,65 = 1.986,73 €
Freibetrag Pfändungstabelle / Beschluss Vollstreckungsgericht nach § 850k Abs.4ZPO:
2.200 - 85,31 = 2.114,69 €
Weitere Informationen zu Kontopfändungen
Eine Verrechnung von Sozialleistungen mit überzogenem Kontostand ist für 14 Tage ab Gutschrift nicht möglich (§ 850k Abs. 6 ZPO). Allerdings ist zu empfehlen, dass ein „P-Konto“ grundsätzlich nur im Guthaben geführt wird.
Es darf nur ein P-Konto und dieses nur als Einzelkonto geführt werden.
Wenn dauerhaft nur unpfändbare Beträge eingehen, kann auf Antrag nach § 850l ZPO auch die (befristete) Unpfändbarkeit des Pfändungsschutzkontos angeordnet werden.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Ausschöpfung des monatlichen Freibetrages in den Folgemonat zu verlagern, was aufgrund der Komplexität dieser Vorschrift aber nicht zu empfehlen ist.
Die anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen können Ihnen die genannte „Bescheinigung“ ausstellen und prüfen, ob weitere Vollstreckungsschutzanträge notwendig sind.
Rechtsanspruch auf ein Basiskonto
Seit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 19.06.2016 hat jeder Verbraucher bei jedem Kreditinstitut den Rechtsanspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages.
Die Neueröffnung eines Basiskontos kann nur unter bestimmten Bedingungen abgelehnt werden, z.B. aber auch, wenn bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein Basiskonto vorhanden ist und noch genutzt werden kann. Ein nicht mehr zu nutzendes anderes Konto muss daher evtl. zuerst gekündigt werden
Falls die Eröffnung eines Basiskontos widerrechtlich abgelehnt wird, ist hierzu ein Beschwerdeverfahren über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BAFIN (www.bafin.de) möglich.
ALG2-Rechner
Dieser Link bringt Sie zu www.sozialhilfe24.de, das große juristische Fachportal zu sozialrechtlichen Themen.
Kinderzuschlagsrechner
Dieser Link bringt Sie zu familienportal.de, ein Internetangebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wohngeldrechner
Dieser Link bringt Sie zu www.bmi.bund.de, ein Internetangebot des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Elterngeldrechner
Dieser Link bringt Sie zu familienportal.de, ein Internetangebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Arbeitslosengeldrechner
Dieser Link bringt Sie zu www.arbeitsagentur.de
„Ich muss jeden Monat 500,- Euro Kredit zurück zahlen, da bleibt für die Miete nichts mehr übrig.“
„Mein Konto war gepfändet und die Abschläge für den Strom wurden nicht überwiesen. Jetzt wollen mir die Stadtwerke den Strom sperren.“
Solche und ähnliche Aussagen sind deutliche Zeichen dafür, dass eine bestehende Überschuldungssituation bereits die Bestreitung der existentiellen Lebenshaltungskosten gefährdet.
Unabhängig von der Höhe der vorhandenen Schulden oder der Höhe der monatlichen Zahlungsverpflichtungen sollte jedoch vorrangig darauf geachtet werden, dass die existentiell anfallenden Kosten für laufende Miete und laufende Energieversorgung gezahlt werden.
Im Gegensatz zu anderen Gläubigern haben Vermieter und Energieversorgungsunter-nehmen weitaus drastischere Möglichkeiten, eine Rückführung der dort bestehenden Schulden zu fordern bzw. das weitere Anwachsen der dort bestehenden Rückstände zu vermeiden.
So ist bei Mietschulden unter gewissen Voraussetzungen die fristlose Kündigung der Wohnung möglich.
Wenn ein Rückstand beim Energieversorgungsunternehmen besteht kann die komplette Energieversorgung eingestellt werden.
Bevor Sie Ihre Miet- und Energiekosten nicht mehr zahlen können, sollten Sie prüfen, ob Sie nicht zuerst andere Ratenzahlungen (z.B. bestehende Darlehen, Raten an Inkassounternehmen) aussetzen oder dort eine Stundung vereinbaren.
Bei Verhandlungen mit dem Vermieter, dem Energieversorger und insbesondere mit sonstigen Gläubigern kann Ihnen eine Schuldnerberatungsstelle behilflich sein.
Die fristlose Kündigung der Wohnung (§ 543 BGB) droht, wenn:
Als Miete versteht man hierbei die Miete inklusive der Nebenkostenvorauszahlung. Für eine fristlose Kündigung genügt es also bereits, wenn Sie zweimal hintereinander keine Miete zahlen können.
Wenn Ihnen fristlos gekündigt wurde, kann der Vermieter eine Räumungsklage bei Gericht einreichen, die zur zwangsweisen Räumung der Wohnung führen kann. Dies ist mit erheblichen weiteren Kosten verbunden.
Durch das Gericht wird sodann üblicherweise eine angemessene Frist zur Räumung der Wohnung festgesetzt. Nach Ablauf der Frist kann die Wohnung dann im Wege der Zwangsvollstreckung geräumt werden. Die genannte Frist kann nur ausnahmsweise und bei Vorbringen wichtiger Gründe nochmals verlängert werden (§ 721 ZPO).
Wenn bereits eine Räumungsklage eingereicht wurde, können Sie die Kündigung rückgängig machen und die Räumung verhindern, wenn
Wenn bereits ein sehr hoher Mietrückstand entstanden ist, den Sie nicht mehr begleichen können, sollten Sie sich bereits frühzeitig um eine neue Wohnung bemühen, deren Miete dauerhaft gezahlt werden kann.
Die Energieversorgung kann gesperrt werden, sobald
Sobald Ihnen bewusst wird, dass ein Zahlungsrückstand besteht, spätestens jedoch, sobald Ihnen die Sperre angekündigt wird, sollten Sie mit Ihrem Energieversorger eine Rückzahlungsvereinbarung aushandeln.
Zahlungsrückstände drohen insbesondere auch, wenn sich aus der Jahresendabrechnung eine Nachzahlung zugunsten des Energieversorgers ergibt. Auch in diesen Fällen muss möglichst schnell eine Rückzahlung mit dem Energieversorger vereinbart werden.
Zur Rückzahlung kann oft vereinbart werden, dass neben dem laufenden monatlichen Abschlag eine angemessene zusätzliche Rate auf den Rückstand gezahlt wird.
Falls die Energieversorgung gesperrt wurde kann die Sperre in Ausnahmefällen durch Beantragung einer „einstweiligen Anordnung auf Weiterversorgung“ beim zuständigen Amtsgericht aufgehoben werden.
Dies jedoch nur, wenn ganz besondere Voraussetzungen vorliegen (z.B. gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Sperre) und die laufenden Abschläge gezahlt werden oder die Sperre zu Unrecht erfolgt ist.
Der Sozialleistungsträger (Grundsicherungsbehörde, ARGE bzw. zuständige Kommune) kann in bestimmten Fällen und bei Vorlage besonderer Umstände die vorhandenen Miet- und Energieschulden in Form einer Beihilfe oder eines Darlehens übernehmen, wenn Obdachlosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht.
Hierzu sollte bei der zuständigen Stelle ein Antrag gestellt und ein schriftlicher Bescheid gefordert werden.
Grundsätzlich gilt:
Sobald absehbar ist, dass Sie Ihre laufende Miete und Energie nicht mehr zahlen können, sollten Sie Kontakt zu einer Schuldnerberatungsstelle aufnehmen!
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
Dieser Link bringt Sie zu www.bag-sb.de, den Seiten der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung wurde bereits im Mai 1986 mit dem Ziel gegründet, den Austausch von Informationen, sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung der BeraterInnen zu strukturieren, systematisieren und qualifizieren.
Infodienst Schuldnerberatung
Dieser Link bringt Sie zu www-infodienst-schuldnerberatung.de, der Homepage des Infodienstes Schuldnerberatung.
"...ist ein Informationsdienst für Schuldnerberater(innen) und Berater(innen) in den Schuldnerberatungsstellen und offenen sozialen Diensten..."
Schuldnerfachberatungszentrum Mainz
Dieser Link bringt Sie zu www.sfz.uni-mainz.de, den Seiten der Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und Schuldnerberatung - Schuldnerfachberatungszentrum
"Zielgruppe dieses Internetangebots sind die anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Rheinland-Pfalz...."
Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz
Dieser Link bringt Sie zu www.pnfk.de.
Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz fordert neue Initiativen in der wirtschaftlichen Bildung und Beratung, in der Verbraucherbildung und im Verbraucherschutz, um mögliche Gefahren für die wirtschaftlichen Belange der Verbraucher zu vermeiden.
checked4you
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Das Online-Jugendmagazin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
Der Sozialticker e.V
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Der Sozialticker ist nicht nur eine Informationsquelle, sondern dient auch zur Verbesserung der Qualität der politischer Meinungsbildung. Aus diesem Grund lautet das Motto des Sozialtickers auch ” . . . informieren - kritisieren - kommentieren”.
Tacheles e.V.
Dieser Link bringt Sie zu www.tacheles-sozialhilfe.de.
Der Verein Tacheles redet Tacheles, wenn es um die Rechte sozial Benachteiligter und Arbeitsloser geht. Seit fast 15 Jahren macht der Verein auf soziale Benachteiligungen aufmerksam, formuliert im Namen Betroffener Forderungen und bietet realistische Lösungskonzepte an
SCHUFA - Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung
Dieser Link bringt Sie zu www.schufa.de.
Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.
Dieser Link bringt Sie zu www.verbraucherzentrale-saarland.de.
Arbeitskammer des Saarlandes Dieser Link bringt Sie zu www.arbeitskammer.de. Die Arbeitskammer ist Dienstleister für alle saarländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unter dem Leitmotiv "beraten, bilden, forschen" bieten wir auch online viele wichtige Informationen. |