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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

Der Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz- Saarland begrüßt die im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz formulierten Änderungen, da diese verstärkt dazu beitragen können, dass insbesondere Sanierungsbemühungen durch gewährte verkehrsübliche Zahlungserleichterungen nicht konterkariert werden.

Auf detaillierte Ausführungen zu einzelnen Vorschriften bzw. den exakten Formulierungen soll verzichtet werden. Vielmehr soll von hier aus auch nochmals kurz auf praktische Erfahrungswerte und Notwendigkeiten hingewiesen werden.

Problematisch kann sich das Anfechtungsrecht bzw. die Anfechtung nach der Insolvenzordnung für natürliche Personen bzw. in Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen immer dann darstellen, wenn existentielle Lebensbereiche davon betroffen sind.

Hinzuweisen ist insofern auf immer wieder entstehende Rechtsunsicherheiten - welche durch verschiedene Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden – im Bereich der noch vor Insolvenzeröffnung / und danach erfolgenden Zahlungen in Abhängigkeit von der Fragestellung, ob diese „aus pfändbarem“ oder „aus unpfändbaren“ Einkommen oder Vermögen sowie ob diese von einem Pfändungsschutzkonto oder von einem üblichen Girokonto geleistet wurden.

Hierzu wäre eine noch weitere Klarstellung dergestalt zu erhoffen, dass Zahlungen, welche zur Sicherung des Lebensunterhalts im weitesten Sinne geleistet werden, nicht anfechtbar sind. Ob dies bereits durch die Änderung der §§ 133, 142 InsO erfolgt, kann hier nicht eingeschätzt werden.

Begrüßt wird insofern, dass die Aufnahme der Zahlungen die „zur Sicherung seines Lebensbedarfs erforderlich“ sind, durch Änderung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht als unangemessene Benachteiligung zu werten sind und auch in der Begründung explizit auf „Zu denken ist insoweit beispielsweise an laufende Entgelte für Strom und Gas…“ hingewiesen wird.

Wünschenswert wäre insofern eine weitere Klarstellung, dass auch die darüber hinaus existentiellen Zahlungen wie: sämtliche Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten), Unterhaltsverpflichtungen und insbesondere Zahlungen von Geldstrafen und Bußgelder aber auch sonstige laufende Zahlungen auf laufende Verträge / Dauerschuldverhältnisse  durch eine explizite gesetzliche Formulierung aus dem gesamten Anfechtungskontext herausgezogen werden.

Vor allem im Bereich der Zahlung von Geldstrafen vor, während und nach der Insolvenzeröffnung haben sich durch unterschiedliche Herangehensweisen nicht hinzunehmende Unsicherheiten herausgebildet, welche auch nicht im Sinne der übrigen Verfahrensbeteiligten sein können. Insofern sollte unmissverständlich klargestellt werden, dass es einem betroffenen Schuldner ermöglicht werden muss, unabhängig von einem bevorstehenden, bereits beantragten oder bereits eröffneten Insolvenzverfahren, Zahlungen auf Geldstrafen zu leisten bzw. entsprechende Zahlungsvereinbarungen zu treffen, ohne sich eventuellen Anfechtungstatbeständen auszusetzen.

Im Gegensatz zu sonstigen Schuldverhältnissen droht bei dortiger Anfechtung eben nicht bloß die Umqualifizierung der Forderung hin zu einer bloßen Insolvenzforderung, sondern ein konkreter Eingriff in die Lebensverhältnisse der Betroffenen dergestalt, dass eine Ladung zum Strafantritt wegen Nichtzahlung einer Geldstrafe erfolgen kann. Dies kann auch nicht im Interesse der übrigen Beteiligten, bspw. der Insolvenzgläubiger oder aber auch der Staatskasse sein, da betroffenen Schuldnern hiermit auch die Grundlage zur Erwirtschaftung eines Einkommens entzogen werden kann.

Insbesondere sollte auch die Komplexität, die sich aus der Fragestellung, ob derartige Zahlungen von Pfändungsschutzkonten  bzw. aus pfändbarem Einkommen geleistet wurden, wieder vermieden werden können (siehe bspw. Ahrens: Anfechtungen in der Insolvenz natürlicher Personen, NJW-Spezial 2014, 341).

Es spricht nichts dagegen, tatsächliche Vermögensverschiebungen oder auch noch erfolgende Zahlungen auf Schuldverhältnisse, welche sodann Gegenstand des Insolvenzverfahrens werden, auf anfechtungsrelevante Tatbestände hin zu überprüfen. 

Es sollte jedoch zweifelsfrei sichergestellt sein, dass ein betroffener Schuldner Zahlungen zur Sicherstellung seiner Lebenshaltung im weitesten Sinne vor, während und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, ohne Betrachtung komplexer Anfechtungsvorgaben leisten kann. Dies dürfte auch im Interesse aller Beteiligten des Verfahrens sein.

Ebenso sollte sichergestellt werden, dass es auch beim Anfechtungsgegner nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen kommt, so bspw. durch die sinnvolle Ergänzung des § 142 InsO bezüglich der Zahlung von Arbeitsentgelt.

 

Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland

Dirk Bachelier / Kurt Hübgen / Roland Müller

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