Skip to main content

Weitere Informationen & Links zum Thema Insolvenz und Schulden

Regionale Zuständigkeiten, Gerichte, Insolvenzverfahren,...

Regionale Zuständigkeiten

  • Ihr zuständiges Vollstreckungsgericht

    www.saarland.de bildet ein vernetztes Internetangebot aller Themen- und Institutionenportale der Staatskanzlei, der Ministerien und weiterer Behörden im Saarland.

    Der nachfolgende Link verweist auf die Seiten des Ministeriums der Justiz.

    Liste der Amtsgerichte im Saarland
    Web: www.saarland.de

  • Ihr zuständiges Insolvenzgericht

    Amtsgericht Saarbrücken | Außenstelle Sulzbach

    Vopeliusstraße 2
    66280 Sulzbach

    Der nachfolgende Link verweist auf die Seiten des Amtsgerichts Saarbrücken. Dort finden Sie wichtige Hinweise und Formulare zu den verschiedenen Verfahrensarten.

    Hinweise und Formulare

    Web: www.saarland.de

Erste Schritte

Hinweise zur Vorbereitung eines Ersttermins
Dieser Link bringt Sie zu www.meine-schulden.de,
eine Seite mit zahlreichen Informationen und Hilfeangeboten  der
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.

Informationsblätter in verschiedenen Sprachen
Informationsblätter der LAG Schuldnerberatung Hessen

Über diesen Link gelangen Sie zu www.schuldnerberatung-hessen.de.

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen hat in Zusammenarbeit mit der Initiative Schuldnerberatung Hessen Informationsblätter zu verschiedenen Themen aus der Schuldnerberatung in 11 verschiedenen Sprachen erstellt.

Verbraucherinsolvenz

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger/innen gemeinschaftlich zu befriedigen. Gleichzeitig kann sich der/die redliche Schuldner/in von seinen/ihren restlichen Schulden befreien (Restschuldbefreiung). Im Verfahren hat der/die Schuldner/in eine Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung.

Nachfolgend soll nur ein kurzer Überblick über den Ablauf des Verfahrens gegeben werden. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Schuldnerberatungsstelle.

Das Verfahren kann jede/r beantragen, der zahlungsunfähig oder unmittelbar von Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, d.h. seinen/ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist jedoch unzulässig, wenn dem/der Schuldner/in in den letzten 11 Jahren vor dem Antrag bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde. Je nach Versagungsgrund kann auch bei einer in der Vergangenheit erfolgten Versagung der Restschuldbefreiung der Antrag unzulässig sein. Für nähere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Schuldnerberatungsstelle.

Selbständige müssen den Antrag auf Regelinsolvenz stellen. Dies gilt auch für ehemals Selbständige, wenn mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind und/oder Forderungen aus Arbeitnehmerverhältnissen (z.B. Löhne, Einkommenssteuer, Arbeitnehmeranteile an Sozialversicherungen) existieren. Auch hier ist die Restschuldbefreiung möglich.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in die nachfolgend beschriebenen Abschnitte:

  1. Der außergerichtliche Einigungsversuch

Vor der Antragstellung beim Insolvenzgericht muss sich der/die Schuldnerin mit Hilfe einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einer geeigneten Person (meist Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) um eine Einigung mit allen Gläubiger/innen auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans bemühen. Der Plan enthält einen Vorschlag, wie eine angemessene Schuldenbereinigung unter Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse herbeigeführt werden kann.

Ist der Einigungsversuch erfolgreich, d.h. alle Gläubiger/innen haben diesem zugestimmt, ist keine Insolvenz erforderlich. Es sind jedoch nur die bekannten Gläubiger/innen erfasst.

  1. Optional: Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan

Nach Eingang des vollständigen Insolvenzantrags beim Gericht und bei Aussicht auf Erfolg, wird auf der Grundlage des eingereichten Schuldenbereinigungsplans ein zweiter Einigungsversuch unternommen. Wenn die Kopf- und Forderungsmehrheit der Gläubiger/innen diesem Plan zustimmt, kann das Gericht die fehlenden Zustimmungen einzelner Gläubiger/innen ersetzen. Auch hier sind jedoch nur die bekannten Gläubiger/innen erfasst. Ist bereits keine Kopf- und Summenmehrheit im außergerichtlichen Einigungsversuch vorhanden, entfällt i.d.R. dieser Schritt.

  1. Das eröffnete Verfahren

Scheitern der/die Einigungsversuch/e, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich der/die Schuldner/in. Verfügt der/die Schuldner/in nicht über die finanziellen Mittel zur Zahlung der Verfahrenskosten, kann er/sie einen Stundungsantrag stellen. Die Kosten werden dann zunächst gestundet und ggf. später aus den pfändbaren Einkommensanteilen während des Verfahrens vorrangig zurückgezahlt. Werden die Kosten nicht getilgt, muss der/die Schuldner/in nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen erneuten Stundungsantrag stellen. Je nach Einkommenssituation kann eine Rate für die Dauer von bis zu 4 Jahren festgesetzt werden. Nach 4 Jahren werden ggf. immer noch nicht getilgte (Rest-)Kosten erlassen.

Bei Verfahrenseröffnung wird vom Gericht ein/e Insolvenzverwalter/in eingesetzt. Diesem tritt der/die Schuldner/in für die Dauer des Verfahrens seinen/ihren pfändbaren Einkommensanteil ab. Aufgabe des/der Insolvenzverwalter/in ist es außerdem  ggf. pfändbares Vermögen zu verwerten und eine Insolvenztabelle mit den Forderungen zu erstellen.

Nicht restschuldbefreiungsfähig sind i.d.R. Schadensersatzforderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sprich Straftaten. Seit Juli 2014 außerdem pflichtwidrig nicht gewährter Unterhalt und Forderungen aus Steuerstraftaten nach §§ 370, 373 oder 374 AO. Diese müssen jedoch als solche von dem/der Gläubiger/in beim Insolvenzverwalter angemeldet worden sein und der/die Schuldner/in bekommt die Möglichkeit dem zu widersprechen. Nicht alle Forderungen aus Straftaten erfüllen auch das Attribut der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach der Insolvenzordnung. Näheres dazu kann Ihnen die Schuldnerberatung mitteilen.

Ebenso nicht von der Restschuldbefreiung erfasst sind: Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Nebenfolgen einer Straftat, die zu einer Zahlung verpflichten.

Sie müssen alle diese Forderungen aber dennoch in Ihrem Insolvenzantrag angeben.

Die Restschuldbefreiung kann im eröffneten Verfahren aus nachfolgenden Gründen versagt werden:

  • rechtskräftige Verurteilung wegen §§ 283 bis 283c StGB in den letzten 5 Jahren
  • schriftliche falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse bei Beantragung von Krediten oder öffentlichen Leistungen in den letzten 3 Jahren
  • Vermögensverschwendung/ unangemessene Verbindlichkeiten in den letzten 3 Jahren
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachte falsche Angaben im Antrag
  • Verletzung der Erwerbsobliegenheit (=Pflicht zur Arbeit bzw. Bemühen darum)
  1. Optional: Das Insolvenzplanverfahren

Seit dem 01.07.2014 besteht auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit, während des eröffneten Verfahrens einen Insolvenzplan durchzuführen. Beim Insolvenzplan werden Gläubigergruppen gebildet, die über einen vorgelegten Zahlungsplan abstimmen. So kann u.U. ein Vergleich erreicht werden, ohne dass alle Gläubiger/innen zustimmen.

Da hierbei Zahlungen an die unterschiedlichen Gläubigergruppen angeboten werden und zusätzlich die Verfahrenskosten getragen werden müssen, ist dies i.d.R. jedoch nur möglich, wenn Gelder von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden.

  1. Die Restschuldbefreiungsphase/ Wohlverhaltensperiode

Nach Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens beginnt die sog. Wohlverhaltensperiode. Während dieser Zeit muss der/die Schuldner/in Pflichten, sog. Obliegenheiten, nachkommen. Insbesondere muss er/sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich nachweislich um eine solche bemühen. Er/sie darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen, wenn dadurch pfändbares Einkommen erwirtschaften werden kann. Weiterhin muss jeder Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie jeder Einkommenszuwachs dem/der Treuhänder/in und dem Insolvenzgericht angezeigt werden. Eine Erbschaft oder größere Schenkung muss zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden; Spiel-/ Lottogewinne zum vollen Wert. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist jedoch möglich. Zuletzt dürfen keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründet werden.

Hält sich der/die Schuldner/in an die Obliegenheiten, erteilt das Insolvenzgericht i.d.R. 3 Jahre (für Anträge seit dem 01.10.2020) nach Eröffnung des Verfahrens beim Gericht (Punkt 3) die Restschuldbefreiung. Sollten Sie bereits einmal die Restschuldbefreiung nach den neuen Regelungen (für Anträge seit dem 01.10.2020) erhalten haben, beträgt die Laufzeit bei einer erneuten Insolvenz jedoch 5 Jahre.

Insolvenzverfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt wurden dauern i.d.R. 6 Jahre mit der Möglichkeit der Verkürzung auf 5 Jahre (bei Zahlung der Verfahrenskosten) oder 3 Jahre (bei Zahlung der Verfahrenskosten + 35 % der angemeldeten Forderungen).

Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, wurden mit der letzten Änderung der Insolvenzordnung die Laufzeiten zwischen 5 Jahren und 7 Monaten und zwischen 4 Jahren und 10 Monaten gestaffelt verkürzt.

Von der Restschuldbefreiung sind alle Forderungen erfasst, die vor der Eröffnung des Verfahrens begründet wurden (Ausnahme: Eine Forderung wurde als ausgenommene Forderung angemeldet ohne dass ein Widerspruch erfolgt ist).

 

Verbraucherinsolvenz - In drei Jahren schuldenfrei?
Dieser Link bringt Sie zu www.verbraucherzentrale.de. Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Verbraucherinsolvenz.

Regelinsolvenz

Antragsformulare Regelinsolvenz

Dieser Link bringt Sie zu www.saarland.de. Das Amtsgericht Saarbrücken stellt auf seiner Seite die verschiedenen Antragsformulare für die Beantragung des Regelinsolvenzverfahrens zum Download bereit.

Bankangelegenheiten

Pfändungsschutzkonto und Basiskonto

Pfändungsschutz bei Kontopfändungen ist nur möglich, wenn ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird.

Dies gilt auch für Sozialleistungen (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung, Renten) oder Kindergeld.

Es besteht bei jeder Bank ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto, auch bei negativem Kontostand.

Nach Zustellung einer Kontopfändung kann ein Konto innerhalb eines Monats in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Die Umwandlung wirkt spätestens am 4. Tag und rückwirkend, falls innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung erfolgt.

 

Der Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

  1. Grundsätzlicher Freibetrag § 899 ZPO

    Auf einem P-Konto besteht automatischer Pfändungsschutz für den Grundfreibetrag (aufgerundet auf nächste 10,-Euro) aus § 850 c Abs.1 Satz 1 ZPO - Stand 01.07.23: Euro 1.410,- - für den jeweiligen Kalendermonat.

    Eine Überweisung eventuell darüber hinausgehender Beträge an den pfändenden Gläubiger ist erst mit Ablauf des nächsten, auf die Gutschrift folgenden Monats, möglich (§ 835 Abs. 4 und § 900 ZPO).

    1. Erhöhung des Freibetrages (§ 902 ZPO) mit „Bescheinigung“ nach § 903 ZPO

    Nicht von der Pfändung erfasst werden zusätzliche Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO,  sofern ein Nachweis („Bescheinigung“ nach § 903 ZPO) vorliegt:

    • Freibeträge für Unterhaltsberechtigte (sofern Unterhalt tatsächlich gewährt wird), bzw. für Personen, für die Geldleistungen nach SGB II, SGB XII, AsylblG entgegengenommen werden (z.B. Bürgergeld in Bedarfsgemeinschaft):
    • für die 1. Person z.Zt. Euro 527,76
    • für weitere (max.5) z.Zt. Euro 294,02
    • Geldleistungen im Sinne der § 54 Abs. 2 und § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I (z.B. einmalige Sozialleistungen und Pflegegeld)
    • Kindergeld und andere gesetzliche Geld-leistungen für Kinder (z.B. Kinderzuschlag)
    • Beträge, bei denen Leistung und Unpfändbarkeit in der gleichen landes- oder bundesrechtlichen Vorschrift geregelt sind.

    Für sonstige Zahlungen kann eventuell ein Antrag nach § 906 ZPO beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.

    1. Notwendige Bescheinigung § 903 ZPO

    Ein Kreditinstitut muss die höheren Freibeträge spätestens ab dem 2. Geschäftstag nach Vorlage einer Bescheinigung berücksichtigen.

    Eine solche „Bescheinigung“ kann durch Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungs-träger oder eine geeignete Person (z.B.: Rechtsanwalt) oder eine nach § 305 InsO als „geeignete Stelle“ anerkannte Schuldnerberatungsstelle erfolgen.

    Hierzu ist es erforderlich Nachweise zur familiären Situation vorzulegen, z.B. aktuelle Meldebescheinigung, Nachweis von Unterhaltszahlungen, Einkommensnach-weise, Kontoauszüge (Eingang Kindergeld)

    Wenn eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann das Vollstreckungsgericht unter bestimmten Bedingungen die pfandfreien Beträge bestimmen (§905 ZPO).

    1. Pfändungsschutz nach §906 ZPO

    Wenn der Pfändungsfreibetrag im Sinne der „Pfändungstabelle“ festgesetzt werden soll, muss gem. § 906 Abs. 2 ZPO ein Antrag beim Vollstreckungsgericht, bei der Vollstreckungs-behörde (§ 910 ZPO) oder während des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht gestellt werden. Ein solcher Antrag ist immer notwendig, wenn Einkommen in einem pfändbaren Bereich vorliegt.

    Beispiel: (jeweils zuzüglich Kindergeld)

    Nettoeinkommen: 2.500,- verheiratet, 1 Kind

    Freibetrag lt. evtl. Bescheinigung:

    1.410,00 + 527,76 + 294,02

    2.231,78 Euro

    Freibetrag Pfändungstabelle / Beschluss Vollstreckungsgericht nach § 906 ZPO:

    2.500,- - 110,38(lt. Tabelle pfändbarer Betrag)      = 2.389,62 Euro (Differenz: 157,84 Euro)

    Ein Antrag nach § 906 ZPO ist auch notwendig, wenn nicht pfändbare Einkommensbestandteile wie Urlaubsgeld, Spesen, anteiliges Weihnachtsgeld oder nicht pfändbare Zulagen gezahlt werden.

    Falls Einkommen bereits beim Arbeitgeber gepfändet ist oder der pfändbare Anteil an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, kann mit einem Antrag nach § 906 das komplette restliche Einkommen auf dem P-Konto freigestellt werden. (BGH VII ZB 64/10 vom 10.11.2011)

     Pfändung eines Gemeinschaftskontos

    - Innerhalb eines Monats (ab Pfändung) kann verlangt werden, den kopfmäßigen Anteil des Guthabens auf ein Einzelkonto zu übertragen, welches dann auf Verlangen als P-Konto geführt wird (§ 850l ZPO).

    - Der weitere Kontoinhaber kann die Über-tragung des restlichen Guthabens auf ein Einzelkonto verlangen, welches dann nicht von den Wirkungen der Pfändung betroffen ist.

    - Eine abweichende Regelung der Anteile als „nach Köpfen“ kann schriftlich mit Zustimmung des pfändenden Gläubigers vereinbart werden.

    - Auf einem gepfändeten Gemeinschaftskonto sollten möglichst keine Zahlungseingänge mehr erfolgen.

    Nachzahlungen

    - Nachzahlungen von Leistungen nach SGB II (Bürgergeld), SGB XII (Grundsicherung), AsylblG, Kindergeld werden von der Pfändung nicht erfasst, wenn dies durch eine „Bescheinigung“ nachgewiesen ist.

    - Ebenso können Nachzahlungen bis 500,- Euro von laufenden Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Pflegegeld oder Rente sowie allgemein Arbeitseinkommen durch eine „Bescheinigung“ pfandfrei bestätigt werden.

    - Eine Nachzahlung der zuletzt genannten Einkünfte über 500,- Euro kann durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht nach § 904 Abs. 5 ZPO (anteilig) pfandfrei gestellt werden.

    Weitere Informationen zu Kontopfändungen

    - Aufrechnungen oder Verrechnungen mit einem negativem Kontosaldo sind nicht zulässig, sofern das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird und das Guthaben auf dem P-Konto der Pfändung nicht unterworfen ist.

    - Es darf nur ein P-Konto und dieses nur als Einzelkonto geführt werden.

    - Wenn kein P-Konto mehr benötigt wird kann mit einer Frist von 4 Geschäftstagen zum Monatsende von der Bank verlangt werden, das Konto wieder ohne Pfändungsschutz zu führen (§ 850k Abs. 4 ZPO).

    -  Wenn dauerhaft nur unpfändbare Beträge eingehen, kann auf Antrag nach § 907 ZPO auch die (befristete) Unpfändbarkeit des Pfändungsschutzkontos angeordnet werden.

    - Es besteht die Möglichkeit, nicht verbrauchtes und geschütztes Guthaben auch in den 3 Folge-monaten zu verbrauchen (§ 899 Abs. 2 ZPO)

    - Unbefristete „Bescheinigungen“ nach §902 ZPO sind von Banken für 2 Jahre zu beachten. Eine vorzeitige neue Bescheinigung kann – mit Vorankündigung 2 Monate im Voraus - verlangt werden, wenn sich für die Bank Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben (§ 903 Abs. 2 ZPO).

    - Banken müssen darüber informieren, welcher Betrag im laufenden Monat noch pfändungsfrei ist und welcher Betrag mit Ablauf eines Monats pfändbar wird (§ 908 ZPO).

    Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen können Ihnen die genannte „Bescheinigung“ ausstellen und prüfen, ob weitere Anträge notwendig sind.

     

    Rechtsanspruch auf ein Basiskonto

    - Seit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 19.06.2016 hat jeder Verbraucher bei jedem Kreditinstitut den Rechtsanspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages (siehe www.bafin.de).

    - Die Neueröffnung eines Basiskontos kann nur unter bestimmten Bedingungen abgelehnt werden, z.B., wenn noch ein anderes Konto genutzt werden kann. Ein nicht mehr zu nutzendes anderes Konto muss daher evtl. zuerst gekündigt werden

    Soziale Fragen/ ALG 2/ Sozialleistungen

    Bürgergeld-Rechner
    Dieser Link bringt Sie zu www.sozialhilfe24.de, das große juristische Fachportal zu sozialrechtlichen Themen.

    Kinderzuschlagsrechner
    Dieser Link bringt Sie zu arbeitsagentur.de, ein Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit.

    Wohngeldrechner
    Dieser Link bringt Sie zu www.bmwsb.bund.de, ein Internetangebot des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtwicklung und Bauwesen.

    Elterngeldrechner
    Dieser Link bringt Sie zu familienportal.de, ein Internetangebot des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

    Arbeitslosengeldrechner
    Dieser Link bringt Sie zu www.arbeitsagentur.de, ein Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit.

    Pfändung/ Zwangsvollstreckung
    Kontopfändung
    Schutz bei Kontopfändungen gibt es nur über das Pfändungsschutzkonto. Ausführlichere Informationen finden Sie im Bereich Bankangelegenheiten.

    Lohnpfändung
    Dieser Link bringt Sie zu www.infodienst-schuldnerberatung.de

    Vermögensauskunft und Sachpfändung
    Dieser Link bringt Sie zu www.meine-schulden.de
    Miet- und Energieschulden

    „Ich muss jeden Monat 500,- Euro Kredit zurück zahlen, da bleibt für die Miete nichts mehr übrig.“

    „Mein Konto war gepfändet und die Abschläge für den Strom wurden nicht überwiesen. Jetzt wollen mir die Stadtwerke den Strom sperren.“

    Solche und ähnliche Aussagen sind deutliche Zeichen dafür, dass eine bestehende Überschuldungssituation bereits die Bestreitung der existentiellen Lebenshaltungskosten gefährdet.

    Unabhängig von der Höhe der vorhandenen Schulden oder der Höhe der monatlichen Zahlungsverpflichtungen sollte jedoch vorrangig darauf geachtet werden, dass die existentiell anfallenden Kosten für laufende Miete und laufende Energieversorgung gezahlt werden.

    1. Besonderheiten bei Miet- und Energieschulden

    Im Gegensatz zu anderen Gläubigern haben Vermieter und Energieversorgungsunter-nehmen weitaus drastischere Möglichkeiten, eine Rückführung der dort bestehenden Schulden zu fordern bzw. das weitere Anwachsen der dort bestehenden Rückstände zu vermeiden.

    So ist bei Mietschulden unter gewissen Voraussetzungen die fristlose Kündigung der Wohnung möglich.

    Wenn ein Rückstand beim Energieversorgungsunternehmen besteht kann die komplette Energieversorgung eingestellt werden.

    Bevor Sie Ihre Miet- und Energiekosten nicht mehr zahlen können, sollten Sie prüfen, ob Sie nicht zuerst andere Ratenzahlungen (z.B. bestehende Darlehen, Raten an Inkassounternehmen) aussetzen oder dort eine Stundung vereinbaren.

    Bei Verhandlungen mit dem Vermieter, dem Energieversorger und insbesondere mit sonstigen Gläubigern kann Ihnen eine Schuldnerberatungsstelle behilflich sein.

    1. Fristlose Kündigung eines Mietvertrages und Zwangsräumung

    Die fristlose Kündigung der Wohnung (§ 543 BGB) droht, wenn:

    • in 2 Monaten nacheinander die Miete nicht vollständig gezahlt wird und der Rückstand höher als eine Monatsmiete ist, oder
    • in mehr als 2 Monaten nacheinander die Miete nicht vollständig gezahlt wird und der Rückstand höher als 2 Monatsmieten ist.

    Als Miete versteht man hierbei die Miete inklusive der Nebenkostenvorauszahlung. Für eine fristlose Kündigung genügt es also bereits, wenn Sie zweimal hintereinander keine Miete zahlen können.

    Wenn Ihnen fristlos gekündigt wurde, kann der Vermieter eine Räumungsklage bei Gericht einreichen, die zur zwangsweisen Räumung der Wohnung führen kann. Dies ist mit erheblichen weiteren Kosten verbunden.

    Durch das Gericht wird sodann üblicherweise eine angemessene Frist zur Räumung der Wohnung festgesetzt. Nach Ablauf der Frist kann die Wohnung dann im Wege der Zwangsvollstreckung geräumt werden. Die genannte Frist kann nur ausnahmsweise und bei Vorbringen wichtiger Gründe nochmals verlängert werden (§ 721 ZPO).

    Wenn bereits eine Räumungsklage eingereicht wurde, können Sie die Kündigung rückgängig machen und die Räumung verhindern, wenn

    • innerhalb von 2 Monate ab Zustellung der Klage der gesamte Mietrückstand beglichen wird, oder
    • eine Bescheinigung des Sozialamtes vorgelegt wird, dass die Mietrückstände übernommen werden.

    Wenn bereits ein sehr hoher Mietrückstand entstanden ist, den Sie nicht mehr begleichen können, sollten Sie sich bereits frühzeitig um eine neue Wohnung bemühen, deren Miete dauerhaft gezahlt werden kann.

    1. Wann kann die Energieversorgung gesperrt werden?

    Die Energieversorgung kann gesperrt werden, sobald

    • Zahlungsrückstände (bei Strom: von mindestens Euro 100,-) bestehen und
    • 4 Wochen seit der letzten Mahnung mit Ankündigung der Sperre vergangen sind
    • und die Sperre nochmals 3 Tage vorher angekündigt wurde.

    Sobald Ihnen bewusst wird, dass ein Zahlungsrückstand besteht, spätestens jedoch, sobald Ihnen die Sperre angekündigt wird, sollten Sie mit Ihrem Energieversorger eine Rückzahlungsvereinbarung aushandeln.

    Zahlungsrückstände drohen insbesondere auch, wenn sich aus der Jahresendabrechnung eine Nachzahlung zugunsten des Energieversorgers ergibt. Auch in diesen Fällen muss möglichst schnell eine Rückzahlung mit dem Energieversorger vereinbart werden.

    Zur Rückzahlung kann oft vereinbart werden, dass neben dem laufenden monatlichen Abschlag eine angemessene zusätzliche Rate auf den Rückstand gezahlt wird.

    Falls die Energieversorgung gesperrt wurde kann die Sperre in Ausnahmefällen durch Beantragung einer „einstweiligen Anordnung auf Weiterversorgung“ beim zuständigen Amtsgericht aufgehoben werden.

    Dies jedoch nur, wenn ganz besondere Voraussetzungen vorliegen (z.B. gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Sperre) und die laufenden Abschläge gezahlt werden oder die Sperre zu Unrecht erfolgt ist.

    1. Übernahme von Miet- und Energieschulden durch den Sozialleistungsträger

    Der Sozialleistungsträger (Grundsicherungsbehörde, ARGE bzw. zuständige Kommune) kann in bestimmten Fällen und bei Vorlage besonderer Umstände die vorhandenen Miet- und Energieschulden in Form einer Beihilfe oder eines Darlehens übernehmen, wenn Obdachlosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht.

    Hierzu sollte bei der zuständigen Stelle ein Antrag gestellt und ein schriftlicher Bescheid gefordert werden.

    1. Grundsätzliche Hinweise und Tipps
    • Bevor Schulden und / oder Ratenzahlungsverpflichtungen gezahlt werden, sollte jeden Monat immer zuerst sichergestellt sein, dass die laufenden Kosten für Miete und Energieversorgung gezahlt werden können.
    • Falls Miet- oder Energieschulden entstanden sind und Sie eine ratenweise Rückzahlung aushandeln, sollten Sie auch sicher sein, dass Sie diese Raten dauerhaft zahlen können.
    • Eventuell muss auch zusätzlich versucht werden, zukünftig eine günstigere Wohnung zu finden oder den Energieverbrauch zu reduzieren.

    Grundsätzlich gilt:
    Sobald absehbar ist, dass Sie Ihre laufende Miete und Energie nicht mehr zahlen können, sollten Sie Kontakt zu einer Schuldnerberatungsstelle aufnehmen!

    Informationsdienste Schulden

    Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
    Dieser Link bringt Sie zu www.bag-sb.de, den Seiten der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.

    Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung wurde bereits im Mai 1986 mit dem Ziel gegründet, den Austausch von Informationen, sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung der BeraterInnen zu strukturieren, systematisieren und qualifizieren.

    Infodienst Schuldnerberatung
    Dieser Link bringt Sie zu www-infodienst-schuldnerberatung.de, der Homepage des Infodienstes Schuldnerberatung.

    "...ist ein Informationsdienst für Schuldnerberater(innen) und Berater(innen) in den Schuldnerberatungsstellen und offenen sozialen Diensten..."

    Schuldnerfachberatungszentrum Mainz
    Dieser Link bringt Sie zu www.sfz.uni-mainz.de, den Seiten der Forschungs- und Dokumentationsstelle für Verbraucherinsolvenz und Schuldnerberatung - Schuldnerfachberatungszentrum

    "Zielgruppe dieses Internetangebots sind die anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Rheinland-Pfalz...."

     

    Prävention

    Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz
    Dieser Link bringt Sie zu www.pnfk.de.

    Das Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz fordert neue Initiativen in der wirtschaftlichen Bildung und Beratung, in der Verbraucherbildung und im Verbraucherschutz, um mögliche Gefahren für die wirtschaftlichen Belange der Verbraucher zu vermeiden.

    checked4you
    Dieser Link bringt Sie zu www.checked4you.de

    Das Online-Jugendmagazin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.

    Informationsdienste Soziales

    Der Sozialticker e.V
    Dieser Link bringt Sie zu www.sozialticker.com.

    Der Sozialticker ist nicht nur eine Informationsquelle, sondern dient auch zur Verbesserung der Qualität der politischer Meinungsbildung. Aus diesem Grund lautet das Motto des Sozialtickers auch ” . . . informieren - kritisieren - kommentieren”.

    Tacheles e.V.
    Dieser Link bringt Sie zu www.tacheles-sozialhilfe.de.

    Der Verein Tacheles redet Tacheles, wenn es um die Rechte sozial Benachteiligter und Arbeitsloser geht. Seit fast 15 Jahren macht der Verein auf soziale Benachteiligungen aufmerksam, formuliert im Namen Betroffener Forderungen und bietet realistische Lösungskonzepte an

    Sonstiges

    SCHUFA - Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung
    Dieser Link bringt Sie zu www.schufa.de.

    Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.
    Dieser Link bringt Sie zu www.verbraucherzentrale-saarland.de.

    Arbeitskammer des Saarlandes
    Dieser Link bringt Sie zu www.arbeitskammer.de.

    Die Arbeitskammer ist Dienstleister für alle saarländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Unter dem Leitmotiv "beraten, bilden, forschen" bieten wir auch online viele wichtige Informationen.