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Blog-Aktuelles

Aktuelle Beiträge rund um das Thema Privatinsolvenz

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2023

Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen des Arbeitskreises Verbraucherinsolvenz-Saarland weisen darauf hin, dass zum 01.07.2023 die Pfändungsfreigrenzen angehoben werden.

Eine Dynamisierung erfolgt jeweils zum 01.07. jeden Jahres. Maßgeblich hierfür ist die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetz). Somit steigt in diesem Zusammenhang der monatliche Grundfreibetrag der Pfändungstabelle von derzeit 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro.

Sind Unterhaltspflichten zu erfüllen, so kommen monatlich für die erste Person 527,76 Euro für die zweite bis fünfte Person monatlich 294,02 Euro hinzu. Voraussetzung ist, dass auch Unterhalt gewährt wird.

 

Änderungen in der Insolvenzordnung zum 01.10.2020

Restschuldbefreiung dauert in der Regel nur noch 3 Jahre:

Natürliche Personen können nun für Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden, in der Regel bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen.

Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, werden die Laufzeiten zwischen 5 Jahren und 7 Monaten und zwischen 4 Jahren und 10 Monaten gestaffelt verkürzt.

Gegenüber der bisherigen Verordnung (Laufzeit in der Regel 6 Jahre) stellt die jetzige Regelung eine effektive Möglichkeit für einen fresh start dar.

Weitere Änderungen in der Insolvenzordnung:

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Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Die europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie sieht eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre für unternehmerisch tätige Personen vor.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu eine Pressemitteilung herausgegeben, wonach die Umsetzung auch für Verbraucherinsolvenzverfahren geplant ist. Die Verkürzung auf drei Jahre soll stufenweise erfolgen.

Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Pressemitteilung und dem zugehörigen Informationsblatt.

Recht auf Basiskonto

Die Schuldner- und Insolvenzberatung des Caritasverbandes für Saarbrücken und Umgebung e. V. weist darauf hin, dass mit Einführung des Zahlungskontengesetzes zum 18.06.2016 jeder Verbraucher einen Anspruch auf ein Basiskonto hat. Eingeschlossen sind Personen ohne festen Wohnsitz ebenso wie Flüchtlinge. Sie müssen sich aber ausweisen können und postalisch erreichbar sein.

Bei dem Basiskonto handelt es sich um ein Girokonto, das nicht überzogen werden kann. Zu den grundlegenden Funktionen gehören aber das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften ebenso wie Überweisungen.

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