Änderungen in der Insolvenzordnung zum 01.10.2020
Restschuldbefreiung dauert in der Regel nur noch 3 Jahre:
Natürliche Personen können nun für Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden, in der Regel bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen.
Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, werden die Laufzeiten zwischen 5 Jahren und 7 Monaten und zwischen 4 Jahren und 10 Monaten gestaffelt verkürzt.
Gegenüber der bisherigen Verordnung (Laufzeit in der Regel 6 Jahre) stellt die jetzige Regelung eine effektive Möglichkeit für einen fresh start dar.
Weitere Änderungen in der Insolvenzordnung:
Hat man für ein Verfahren, für das ab 01.10.2020 ein Antrag gestellt wurde, die Restschuldbefreiung erlangt muss man für ein neues Verfahren statt 10 Jahren nun 11 Jahre warten. Ein solches neues Verfahren dauert dann auch wieder 5 Jahre.
Die Schuldner/innen müssen in der sog. Wohlverhaltensphase zukünftig auch Spiel- oder Lottogewinne sowie größere Geschenke an ihre/n Treuhänder/in herausgeben.
Zukünftig kann die Restschuldbefreiung versagt werden, falls der/die Schuldner/in „unangemessene“ neue Verbindlichkeiten begründet.
Auch für Selbständige ändert sich etwas. Selbständige müssen die Gläubiger/innen so stellen als ob sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären und die entsprechenden fiktiven Pfändungsbeträge an den/die Treuhänder/in abführen. Zukünftig kann das Gericht entscheiden welcher Betrag angemessen ist.
Eine von Prof. Dr. Hugo Grote zusammengestellte Synopse mit den wichtigsten Gesetzesänderungen wird von der BAG Schuldnerberatung hier bereitgestellt.
Für den Arbeitskreis Verbraucherinsolvenz-Saarland
Birgitt Strub